Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Lieferbedingungen“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären.

3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

4. Diese Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Die Lieferbedingungen werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Angebot, Angebotsunterlagen

1. Alle Angebote insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend. Unsere Angaben und Beschreibungen in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet sind bezüglich der Beschreibung der Beschaffenheit und Eigenschaften von Waren unverbindlich.

2. An Abbildungen, Zeichnungen , Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberechte vor. Besonders bei Kalkulationen oder Unterlagen die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unser ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande.

III. Preise

1. Die Preise gelten – soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt - im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Wir sind bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich ist.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten. Unsere etwaige Haftung bestimmt sich nach Ziffer VIII.

3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass bis zu plus/minus 10 % zumutbar sind.

5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

7. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände, an denen uns kein Verschulden trifft, wie Betriebsstörungen, erhöhter Krankenstand, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, Krieg, Terror und Energiebeschaffungsschwierigkeiten führen nicht zum Lieferverzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so besteht für beide Vertrags‐ parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage). Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterver‐ äußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich ist.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterver‐ äußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

9. Falls wir nach Maßgabe vorstehenden Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

Vl. Mängelhaftung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver‐ steckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Alle Ansprüche des Bestellers, die ihm gegen uns aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung zustehen, insbesondere Gewährleistungsansprüche, verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die keinen Sach- und/oder Rechtsmangel betreffen. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. Bei begründeter Mängelrüge, wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet. Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird oder der Besteller das mangelhafte Produkt bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns vorgenommen wird. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Recht auf Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt und/oder Schadenersatz besteht nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich gemindert ist. Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen im Übrigen nur im Rahmen der Regelungen zu VllI.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung und Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach unserer vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

7. Geringe Abweichungen in Material und Farbton bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen.

8. Druck wird nach den Farbskala-Vorgaben (RAL, HKS, Pantone) des Kunden umgesetzt. Die Farbwirkung kann abhängig von dem bedruckten Material schwanken und berechtigt nicht zu Mängelrügen. Andruckmuster können auf schriftliche Bestellung gegen Berechnung des Einrichtungsaufwandes erstellt werden. Druckfreigaben werden ausschließlich in schriftlicher Form akzeptiert. Es wird vorausgesetzt, dass der Unterzeichnende befugt ist, im Namen des Bestellers Aufträge zu erteilen. Der Besteller haftet für übersehene Druckfehler, die in dem von ihm freigegebenen Andruck enthalten sind. Geringe Schwankungen des Druckstandes sind handelsüblich und berechtigen nicht zu Mängelrügen.

9. Geschweißte Artikel: Technisch nicht vermeidbare Abweichungen (± 10 %) der Stärke sowie des Formates, sind handelsüblich und können als Grund zu einer Beanstandung nicht anerkannt werden. Eine Haftung für die Eignung der Folien für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen.

Genähte Artikel: Bei ledernen Artikeln sind Abweichungen, die auf Eigenschaften des Naturproduktes Leder zurückzuführen sind, kein Grund zur Reklamation. Zu diesen Eigenschaften zählen z.B. unterschiedliches Narbenbild und naturbedingte Merkmale wie Mastfalten, Hornstöße, Vernarbungen. Aus diesem Grund können auch Farbschwankungen innerhalb einer Haut sowie von Haut zu Haut auftreten. Prägungen lassen sich nicht gleichmäßig tief sicherstellen. Darüber hinaus handelt es sich bei genähten Artikeln um Handarbeit, wodurch Schwankungen in der Verarbeitung auftreten können, z.B. hinsichtlich der Nähte und der Formate.

10. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte KuIanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.

Vll. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an uns zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinsgeschuldet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behalten wir uns vor.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers dürfen wir die Lieferung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller - auch nicht fälliger - Forderungen, einschließlich gestundeter oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

IX. Werkzeuge (Formen)

1. Der Preis für Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Werkzeuge werden für Aufträge des Bestellers verwendet. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Lieferung aus dem Werkzeug und vorheriger Benachrichtigung des BestelIers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem aus‐ schließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

4. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

X. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Trittau bei Hamburg, Deutschland, auch bei grenzüberschreitender Lieferung.

2. Gerichtsstand ist Hamburg (Landgericht Hamburg). Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

3. Es gilt ausschließlich materielles deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand: März 2024